Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Mindestalter: 21 Jahre | 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) | Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen: C1
Klasse C1
Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg , aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Mindestalter: 18 Jahre | Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Klasse C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug
Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Mindestalter: 18 Jahre | Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden
Klasse CE
(Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als über 750 kg bestehen Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Mindestalter: 21 Jahre | 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) | Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig
Eingeschlossene Klassen: BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)
1)Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf.